Sexuelle Nötigung gem. § 177 StGB

Sie werden beschuldigt, eine sexuelle Nötigung gem. § 177 StGB begangen zu haben.

Aufgrund der gesellschaftlichen Stigmatisierung, die mit einer Verurteilung wegen sexueller Nötigung einhergeht und wegen der hohen Strafandrohung ist es ratsam, rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Ein Rechtsanwalt kann aufgrund seiner Erfahrung die bestmögliche Verteidigung für Sie gewährleisten.

Rechtsanwalt Dietrich gibt Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick über den Straftatbestand der sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB.

Insbesondere beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dietrich:

Wann liegt eine sexuelle Nötigung nach § 177 StGB vor?

Eine sexuelle Nötigung gemäß § 177 Abs.1 StGB begeht, wer vorsätzlich eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, nötigt, das heißt gegen ihren Willen dazu zwingt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen.

Was ist eine sexuelle Handlung im Sinne der sexuellen Nötigung?

Sexuell ist eine Handlung dann, wenn sie für einen durchschnittlichen Betrachter eindeutig einen sexuellen Bezug aufweist. Dabei kommt es nicht darauf, dass diese Handlung der sexuellen Erregung dient, weshalb auch das Anfassen der Brüste einer Frau eine sexuelle Handlung darstellen kann. Hat die Handlung für einen durchschnittlichen Betrachter keinen eindeutigen sexuellen Bezug, so kommt es auf die Sichtweise des Handelnden an. So kann beispielsweise das Abtasten von Genitalien durch einen Arzt für einen durchschnittlichen Betrachter wie eine normale Untersuchung wirken. Wenn diese Untersuchung aber medizinisch nicht notwendig ist und der Arzt sie vornimmt, um sich selbst sexuell zu stimulieren, so liegt eine sexuelle Handlung vor.

Gemäß § 184g Nr.1 StGB muss eine sexuelle Handlung aber einige Erheblichkeit aufweisen, um unter den § 177 StGB zu fallen. Die Erheblichkeit richtet sich nach der Schwere des Eingriffs in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und nach dessen Intensität und Dauer. Eine allgemeine Formel hierfür gibt es nicht, weshalb es immer auf den Einzelfall ankommt. Am besten lässt sich dies am Beispiel des Zungenkusses demonstrieren. Ein Zungenkuss ist eindeutig eine Handlung mit sexuellem Bezug. Er wird aber erst erheblich, wenn er nicht bloß flüchtig ist. Dies bedeutet, dass der Zungenkuss aufgrund des ausgeübten Zwanges für eine gewisse Dauer aufrechterhalten werden muss.

Was bedeutet "jemanden mit Gewalt zur Duldung oder Vornahme einer sexuellen Handlung zu nötigen"?

Eine Nötigung mit Gewalt liegt zum einen dann vor, wenn der Täter direkt auf den Körper des Opfers mit Kraft so einwirkt, dass es vom Opfer als Zwang empfunden wird. Klassische Beispiele hierfür sind das Festhalten der Hände oder das Auseinanderdrücken der Beine.

Zum anderen liegt Gewalt vor, wenn man auf die Willensfreiheit des Opfers einwirkt. Ein Beispiel hierfür wäre das Einschließen in ein Zimmer, so dass das Opfer nicht mehr in der Lage ist, den Raum zu verlassen. Die Gewalteinwirkung muss allerdings gerade deshalb vorgenommen werden, um die sexuelle Handlung zu ermöglichen. Verschließt daher eine Person lediglich die Tür, um mit der anderen Person ungestört zu sein, so liegt noch keine „Nötigung mit Gewalt“ im Sinne des § 177 StGB vor.

Was ist "eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben"?

Die zweite Variante der Nötigung nach § 177 Abs.1 StGB ist die „Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben“. Das bedeutet, dass dem Opfer der sexuellen Handlung oder einer diesem nahestehenden Person mit dem Tode oder einer erheblichen Körperverletzung gedroht wird, und der Drohende den Eindruck erweckt, dass es in seiner Hand liegt, ob es hierzu kommt. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn jemand einem anderen droht, er werde ihn verprügeln, wenn er Widerstand gegen die Vornahme der sexuellen Handlung leisten sollte. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob der Drohende tatsächlich in der Lage ist, das angedrohte Übel herbeizuführen. So erfüllt auch derjenige, der droht, er werde einen anderen erschießen, obwohl es sich bei der Pistole, die er in der Hand hält, tatsächlich um eine Wasserpistole handelt, das Tatbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss aber ebenso wie bei der „Nötigung mit Gewalt“ dem Zweck dienen, die Duldung oder Vornahme einer sexuellen Handlung zu ermöglichen.

Eine Besonderheit des § 177 StGB ist, dass früheres Verhalten eine fortwirkende Drohwirkung entfalten kann. Dies spielt insbesondere in Partnerschaften eine Rolle. Muss beispielsweise eine Frau aufgrund früherer Gewalttätigkeiten ihres Partners damit rechnen, dass sie erneut geschlagen wird, sollte sie die sexuelle Handlung verweigern, so ist das Tatbestandsmerkmal der „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“ auch ohne konkrete Drohung gegeben.

Wann ist eine Lage gegeben, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist?

Das Opfer ist der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert, wenn tatsächliche äußere Umstände hinsichtlich des Tatortes darauf schließen lassen. Tatsächliche Umstände hinsichtlich des Tatortes liegen beispielsweise dann vor, wenn keine Fluchtmöglichkeiten bestehen oder der Ort sehr abgeschieden ist, so dass das Erreichen von Hilfe aussichtslos erscheint.

Neben den äußeren Umständen kommt es zusätzlich aber auch auf die individuellen Fähigkeiten des Opfers zum Leisten von Widerstand an. Ein Kampfsportler ist beispielsweise mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage, sich auch unabhängig von der Abgeschiedenheit des Tatortes gegen sexuelle Übergriffe zu wehren.

Wie wird eine sexuelle Nötigung nach § 177 Abs.1 StGB bestraft?

Gemäß § 177 Abs.1 StGB wird eine sexuelle Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht. Eine Höchststrafe sieht der § 177 Abs.1 StGB nicht vor, so dass die Höchststrafe gemäß § 39 Abs.2 StGB fünfzehn Jahre Freiheitsentzug beträgt.

Wie wird ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung bestraft?

In minder schweren Fällen der sexuellen Nötigung droht gemäß § 177 Abs. 5 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein solcher minder schwerer Fall kann beispielsweise bei ambivalentem oder missverständlichem Verhalten des Tatopfers in der konkreten Tatsituation oder bei länger dauernden intimen Beziehungen zwischen Tatopfer und Täter vorliegen.

Informationen zur Vergewaltigung und anderen Formen der sexuellen Nötigung im besonders schweren Fall finden Sie hier: Vergewaltigung .