Räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB

Der Fachanwalt für Strafrecht Steffen Dietrich informiert über den Straftatbestand der Räuberischen Erpressung.
Insbesondere beantwortet Ihnen Rechtsanwalt Dietrich folgende Fragen:

Was ist eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB?

Nach dem Wortlaut des Strafgesetzbuches liegt dann eine räuberische Erpressung gemäß §§ 253, 255 StGB vor, wenn jemand eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht.

Was ist eine Erpressung nach § 253 StGB?

Eine Erpressung gemäß § 253 StGB begeht, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen einen Nachteil zufügt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern.

„Nötigen“ bedeutet in diesem Zusammenhang, einem anderen Menschen gegen seinen Willen ein bestimmtes Verhalten aufzuzwingen. Dieses Verhalten kann, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, darin bestehen, dass der Genötigte eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt, aber auch dass er die Handlung eines anderen gegen seinen Willen duldet.

Durch die Nötigung muss demjenigen, der genötigt wird, ein Vermögensschaden entstehen. Das ist immer dann der Fall, wenn das Vermögen des Genötigten gemindert wird. Dabei umfasst der Begriff des „Vermögens“ alle geldwerten Güter einer Person, also im Normalfall eine Sache oder Geld. Dabei gehören auch solche Vermögenswerte zum Vermögen einer Person, die durch illegale Geschäfte erlangt wurden. Ansonsten würde nach Auffassung der Rechtsprechung ein straffreier Raum entstehen, in dem sich beispielsweise Drogenhändler nicht gegenseitig erpressen könnten.

Hierbei muss man in der Absicht handeln, sein eigenes Vermögen oder das eines anderen mit dem Geld oder den Gegenständen, die er durch die Erpressung erlangt hat, zu vermehren.

Die Erpressung muss rechtswidrig sein. Das ist immer schon dann der Fall, wenn der Erpresser keinen Anspruch auf das Geld oder die Sache hat, die er es sich durch die Erpressung verschafft; einfach ausgedrückt, wenn die Gegenstände oder das Geld ihm nicht gehören.

Was bedeutet „mit Gewalt gegen eine Person“?

Die erste Variante der in §§ 253, 255 StGB genannten qualifizierten Nötigungsmittel ist „mit Gewalt gegen eine Person“. Dies ist im Sinne von §§ 253, 255 StGB als physische Einwirkung auf den Körper einer anderen Person zu verstehen. Zweck dieser physischen Einwirkung muss es sein, mögliche Gegenwehr zu brechen oder zu verhindern, und auf diese Weise das angestrebte Verhalten zu erzwingen. Das klassische Beispiel hierfür ist, jemand fügt einer anderen Person Schmerz zu, um sie so dazu zu bringen, ihr Geld auszuhändigen.

Solange die Gewalteinwirkung zum Brechen oder Verhindern des Widerstandes geeignet ist, muss sie nicht besonders intensiv sein, weshalb auch das Sprühen von Parfum ins Gesicht der anderen Person Gewalt gegen eine Person im Sinne des §§ 253, 255 StGB darstellt. Es reicht insbesondere auch eine indirekte Gewalteinwirkung gegen die andere Person aus, wenn sie vom Opfer als Zwang wahrgenommen wird.

Was bedeutet „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“?

Die zweite Variante der in §§ 253, 255 StGB genannten qualifizierten Nötigungsmittel ist die „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben“. Das bedeutet, dass dem Geschädigten der Nötigung oder einer diesem nahestehenden Person mit dem Tode oder einer erheblichen Körperverletzung gedroht wird, und der Drohende den Eindruck erweckt, dass es in seiner Hand liegt, ob es hierzu kommt. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn jemand einem anderen droht, er werde ihm die Beine brechen, wenn er sich weigere, sein Mobiltelefon auszuhändigen. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob der Drohende tatsächlich in der Lage ist, das angedrohte Übel herbeizuführen. So erfüllt grundsätzlich auch derjenige, der droht, er werde einen anderen erschießen, obwohl es sich bei der Pistole, die er in der Hand hält, tatsächlich um eine Wasserpistole handelt, das Tatbestandsmerkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben.

Die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss aber ebenfalls dem Zweck dienen, das gewünschte Verhalten der anderen Person zu erzwingen.

Wie wird die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB bestraft? Ist der Versuch strafbar?

Gemäß §§ 253, 255 StGB wird jemand, der eine räuberische Erpressung begeht "gleich einem Räuber" bestraft. Das bedeutet, dass das Strafmaß des Raubes gemäß § 249 StGB maßgeblich ist. Gemäß § 249 StGB in Verbindung mit § 38 Abs.2 StGB wird ein Raub mit einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Daher handelt es sich bei Raub gemäß § 12 Abs.1 StGB um ein Verbrechen, weshalb gemäß § 23 Abs.1 StGB auch der versuchte Raub strafbar ist. Dementsprechend ist auch der Versuch einer räuberischen Erpressung strafbar.

In minder schweren Fällen der räuberischen Erpressung droht gemäß §§ 253, 255 StGB in Verbindung mit § 249 Abs.2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein minder schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die Tat der Durchsetzung einer im weiteren moralischen Sinne als „berechtigt“, wenn auch nicht als legal, angesehenen Forderung dient.

Worin unterscheiden sich der Raub nach § 249 StGB und die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Raub nach § 249 StGB ein Sonderfall der räuberischen Erpressung, weil die mit Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben genötigte Person die Wegnahme einer Sache durch den Räuber duldet. Ob nun ein Raub nach § 249 StGB oder eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB vorliegt, wird daher nach dem äußeren Erscheinungsbild des Tathergangs bestimmt. Nimmt der Täter die Sache weg, liegt ein Raub vor. Zwingt der Täter den Genötigten dazu, ihm die Sache zu geben, liegt eine räuberische Erpressung vor. Am besten lässt sich das an einem einfachen Beispiel erklären: Schlägt der Täter eine andere Person und greift sich dann dessen Brieftasche, begeht er einen Raub. Schlägt der Täter eine andere Person und zwingt diese dann mit der Drohung, er werde ihn noch einmal schlagen, ihm die Brieftasche auszuhändigen, so begeht er eine räuberische Erpressung.

Was ist eine schwere räuberische Erpressung im Sinne der §§ 253, 255, 250 StGB?

Da derjenige, der eine räuberische Erpressung begeht, gemäß § 255 „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist, ist auch der Qualifikationstatbestand des schweren Raubes gemäß § 250 StGB auf die räuberische Erpressung anzuwenden. Eine schwere räuberische Erpressung im Sinne des §§ 253, 255, 250 StGB ist dann gegeben, wenn zu der räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB noch strafschärfende Begleitumstände hinzukommen. Diese lassen sich grob in folgende Gruppen einteilen: räuberische Erpressung mit Waffen nach §§ 253, 255, 250 Abs.1 Nr. 1a und b, Abs.2 Nr.1 StGB, räuberische Erpressung mit besonderen Gefährdungsfolgen nach §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1c, Abs.2 Nr. 3b StGB und räuberische Erpressung mit schwerer körperlicher Misshandlung nach §§ 253, 255, 250 Abs.2 Nr. 3a StGB.

Was ist eine „räuberische Erpressung mit Waffen“ und was ist die Strafe?

Gemäß §§ 253, 255, 250 Abs.1 Nr.1a StGB wird mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft, wer bei der räuberischen Erpressung eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bewusst bei sich führt. Für das Bei-sich-führen reicht es aus, dass die Waffe oder das gefährliche Werkzeug dem Erpresser bei der Tat zur Verfügung steht, er also darauf zurückgreifen kann. Ein Tragen am Körper ist nicht notwendig.

Waffen sind bewegliche Gegenstände, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind, und nach ihrer Art dazu geeignet und bestimmt sind, erhebliche Verletzungen von Personen zu verursachen. Dazu gehören Schusswaffen, auch die geladene Schreckschusspistole, Hieb- und Stichwaffen wie Degen oder Machete, Schlagwaffen wie Schlagringe oder Totschläger, sowie Elektroschocker und Pfefferspray.

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder körperliche Gegenstand, der zu einem anderen Zweck konstruiert wurde, aber der im Falle seines Einsatzes gegen eine Person geeignet, bei dieser erhebliche Verletzungen zu verursachen. Beispielsweise ist ein Hammer eigentlich als Handwerkzeug gedacht, seine Verwendung kann aber, wenn er gegen den Kopf eines anderen eingesetzt wird, potentiell tödliche Folgen haben. Andere Beispiele wären ein Teppichmesser, Baseballschläger oder auch Hunde.

Wird die Waffe oder das gefährliche Werkzeug während der Tatausführung der räuberischen Erpressung verwendet, so ist die Mindeststrafe nach §§ 253, 255, 250 Abs.2 Nr.1 StGB sogar fünf Jahre Freiheitsstrafe. Zum Verwenden reicht das Drohen mit der Waffe oder dem gefährlichen Werkzeug schon aus. Es muss also nicht mit der Pistole geschossen oder mit dem Totschläger geschlagen werden, um diese zu verwenden.

Nach § 250 Abs.1 Nr.1b StGB wird ebenfalls mit mindestens drei Jahren Freiheitsentzug bestraft, wer ein sonstiges Mittel oder Werkzeug bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Dies kann praktisch jeder hierfür geeignete Gegenstand sein. Die klassischen Fälle hierfür sind ein Seil zum Fesseln, Klebeband zum Knebeln oder auch die täuschend echt aussehende Spielzeugpistole. Diese Gegenstände müssen aber in der Absicht bei sich geführt werden, sie auch tatsächlich bei der Tatausführung zu verwenden.

Nach § 250 Abs.3 StGB wird ein minder schwerer Fall des Raubes mit Waffen, und somit auch der räuberischen Erpressung mit Waffen, mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft.

Welche Arten von „räuberischer Erpressung mit besonderen Gefährdungsfolgen“ gibt es und welche Strafe droht?

§ 250 StGB nennt zwei Formen des Raubes mit besonderen Gefährdungsfolgen, welche auch auf die räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB anwendbar sind. Nach §§ 253, 255, 250 Abs.1 Nr. 1c StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wer durch die räuberische Erpressung eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Nach §§ 253, 255, 250 Abs.2 Nr.3b StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bedroht, wer durch die räuberische Erpressung eine andere Person in die Gefahr des Todes bringt.

Allerdings muss die Gefahr in beiden Fällen tatsächlich bestanden haben. Für den Fall der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung muss also eine konkrete Gefahr bestanden haben, dass das Opfer eine ernste und langwierige Krankheit erleidet oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird. Ein Beispiel hierfür wäre ein Beinschuss. Für die Gefahr des Todes muss eine konkrete lebensbedrohliche Gefahr vorgelegen haben. Diese wäre beispielsweise bei einem Brustschuss gegeben, da hierdurch die lebensnotwendigen Organe verletzt werden könnten.

Aber auch hier gilt die Regelung des § 250 Abs.3 StGB, die in Verbindung mit §§ 253, 255 StGB einen reduzierten Strafrahmen für den Fall eines minder schweren Falles der räuberischen Erpressung mit besonderen Gefährdungsfolgen vorsieht.

Wann liegt eine „räuberische Erpressung mit schwerer körperlicher Misshandlung“ vor?

Wird eine andere Person bei der räuberischen Erpressung körperlich schwer misshandelt, so beträgt die Mindeststrafe gemäß §§ 253, 255, 250 Abs.2 Nr.3a StGB fünf Jahre Freiheitsentzug. Eine schwere körperliche Misshandlung liegt vor, wenn die Körperverletzung mit erheblichen und lange andauernden Schmerzen verbunden ist. Das ist beispielsweise der Fall bei wiederholten heftigen Schlägen oder bei langen schmerzhaften Fesselungen in Stresspositionen.

Die schwere körperliche Misshandlung muss „bei der Tat“ erfolgen. Daher muss die Misshandlung nicht zur Beuteerlangung oder Beutesicherung erfolgen, sondern es reicht aus, dass sie bei der Gelegenheit der räuberischen Erpressung geschieht.

Wann begeht man eine besonders schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 253 Abs.1, Abs. 2, Abs.4, 255 StGB?

Gemäß §§ 253 Abs.1, Abs. 2, Abs.4, 255 StGB liegt in der Regel eine besonders schwere räuberische Erpressung dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.

Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch die Begehung mehrerer räuberischer Erpressungen eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Sich also gewissermaßen dadurch seinen Lebensunterhalt verdienen will. Dabei ist wichtig, dass es nicht darauf ankommt, dass der Täter tatsächlich mehrere Taten begeht, sondern dass er lediglich plant, dies zu tun.

Eine Bande ist eine Gruppe von mindestens drei Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um mehrere Straftaten zu begehen, die zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses noch nicht im Einzelnen feststanden. Im heutigen Sprachgebrauch würde man wohl von einer „Gang“ sprechen. Bei den geplanten Taten muss sich aber insbesondere um Raub, Diebstahl oder räuberische Erpressung handeln. Darüber hinaus müssen mindestens zwei Bandenmitglieder an der räuberischen Erpressung beteiligt sein. Nach § 250 Abs.1 Nr.2 StGB werden solche Taten mit mindestens drei Jahren Freiheitsentzug bestraft.

Gemäß § 250 Abs.2 Nr.2 StGB werden alle an der Tat beteiligten Bandenmitglieder mit mindestens fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft, wenn ein Tatbeteiligter, nicht notwendigerweise eines der beteiligten Bandenmitglieder, bei der Tatausführung eine Waffe bei sich führt.

Was bedeutet räuberische Erpressung mit Todesfolge nach §§ 253, 255, 251 StGB?

Die räuberische Erpressung mit Todesfolge nach §§ 253, 255, 251 StGB ist eine sogenannte Erfolgsqualifikation der einfachen räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 StGB. Die räuberische Erpressung mit Todesfolge liegt vor, wenn der Täter durch seine Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht.

Dabei muss es sich bei dem Getöteten nicht unbedingt um das Opfer der räuberischen Erpressung handeln, es kann auch ein unbeteiligter Dritter sein, wie ein Passant, der durch einen Querschläger getroffen wird.

Es muss sich aber gerade die der Tathandlung eigentümliche Gefahr verwirklicht haben. Das heißt, der Tod des Opfers muss in direktem Zusammenhang mit dem Einsatz der qualifizierten Nötigungsmittel stehen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der räuberische Erpresser einen Warnschuss abgibt, der zufällig jemanden trifft und tödlich verletzt. Es wäre aber nicht gegeben, wenn das Opfer einer räuberischen Erpressung bei der Verfolgung des Erpressers stürzt und hierbei zu Tode kommt.

Der Täter muss den Tod wenigstens leichtfertig verursacht haben. Leichtfertigkeit ist ein erhöhter Grad der Fahrlässigkeit. Leichtfertig tötet, wer die Lebensgefährdung infolge grober Achtlosigkeit nicht erkennt oder sich über die klar erkannte Möglichkeit des Todes rücksichtslos hinwegsetzt.

Wie wird die räuberische Erpressung mit Todesfolge bestraft?

Wer eine räuberische Erpressung mit Todesfolge begeht, wird gemäß §§ 253, 255, 251 StGB mit mindestens zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft. In besonders schweren Fällen, insbesondere solchen, die einem Mord nach § 211 StGB nahe kommen, droht sogar lebenslange Freiheitsstrafe.

Warum soll ich einen Pflichtverteidiger erhalten?

Sie haben einen Brief erhalten, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt und Sie innerhalb einer meist kurz bemessenen Frist einen Anwalt benennen sollen, Ihnen anderenfalls das Gericht einen Verteidiger beiordnen wird. Hintergrund der Aufforderung des Gerichts ist, dass es sich bei der räuberischen Erpressung um ein sogenanntes Verbrechen handelt. Die Mindeststrafe beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr. Bei einem Verbrechensvorwurf müssen Sie durch einen Verteidiger vertreten sein.

Die vom Gericht gesetzte Frist sollten Sie ernst nehmen und sich zeitnah an einen von Ihnen gewählten Verteidiger wenden. Das Gericht wird anderenfalls einen Verteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen, der das Wohlwollen des Gerichts genießt. Dieses Wohlwollen ist nicht gleichzusetzen mit Ihrem Interesse an einer effektiven Verteidigung

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