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Auch völlig schuldlos kann es Ihnen passieren, Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens zu werden, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift zugestellt zu bekommen oder gar verhaftet zu werden. Auch einzelne Ermittlungsmethoden wie z.B. die Wohnungsdurchsuchung oder die Durchsuchung Ihrer Geschäftsräume stellen einen erheblichen Eingriff in Ihre Privatsphäre dar.

Ihre Rechte als Beschuldigter

Als Beschuldigter haben Sie verschiedenste Rechte, die Sie kennen und in Anspruch nehmen sollten.

Jeder im Strafrecht erfahrene Rechtsanwalt wird Ihnen empfehlen, gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft keine Aussage ohne vorherige Rücksprache mit Ihrem Verteidiger zu machen. Es besteht für Sie als Beschuldigter keine Verpflichtung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden inhaltliche Angaben zu tätigen. Ein Schweigen stellt kein Schuldeingeständnis dar! Auch darf es weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht negativ bewertet werden. Eine von Ihnen aber irrtümlich abgegebene Erklärung wird, auch nach entsprechender Korrektur, später voraussichtlich nachteilig ausgelegt werden.

Gemäß § 137 StPO haben Sie das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens der Hilfe eines Rechtsanwaltes als Verteidiger zu bedienen. Ihr Verteidiger darf bei jeder Vernehmung anwesend sein.

Dem Rechtsanwalt steht unter den Voraussetzungen des § 147 StPO ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht zu. Ein erfahrender Rechtsanwalt wird für Sie eine inhaltliche Erklärung erst abgeben, sobald er sich umfassend mit dem Akteninhalt auseinandergesetzt hat.

Verteidigungsstrategien

Ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt wird zunächst mit seinem Mandanten eine Verteidigungsstrategie abstimmen. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, ob sich der Mandant auf freiem Fuß befindet oder ob Untersuchungshaft vollstreckt wird.

Weiterhin ist entscheidend, ob es nach Aktenlage der Staatsanwaltschaft möglich sein wird, die Straftat nachzuweisen. Sehr häufig ist ein im Strafrecht geübter Rechtsanwalt in der Lage, die Staatsanwaltschaft auf Umstände hinzuweisen, die einer Bestrafung entgegenstehen. Diese Umstände ergeben sich entweder bereits aus der Ermittlungsakte oder aus den Angaben des Mandanten.

Besteht im Ermittlungsverfahren keine hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung hat eine Einstellung mangels Tatnachweises gem. § 170 StPO zu erfolgen.

Sollte nach Aktenlage ein Nachweis der Tatbegehung wahrscheinlich sein, wird ein Verteidiger prüfen, ob weitere Einstellungsmöglichkeiten vorliegen. Insbesondere spielen hier die Einstellung wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO ohne Auflagen und gemäß § 153 a StPO mit Auflagen eine wesentliche Rolle. Als Auflage kommt z.B. die Zahlung eines Geldbetrages in Betracht. Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass der Rechtsanwalt Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aufnimmt und die Einstellung im Rahmen von Vorgesprächen anregt.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Einstellung gemäß § 153 StPO und § 153 a StPO kein Schuldeingeständnis darstellt. Eine Einstellung wird auch nicht ins Bundeszentralregister und damit auch nicht ins Führungszeugnis aufgenommen.

Eine weitere Einstellungsmöglichkeit bietet § 154 StPO bei unwesentlichen Nebenstraftaten. Nach § 154 StPO kann durch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingestellt werden, wenn ein Beschuldigter in anderer Sache bereits verurteilt wurde oder eine Verurteilung zu erwarten ist.

Ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht bereit, das Verfahren einzustellen, besteht die Möglichkeit, auf den Erlass eines Strafbefehls hinzuwirken. Der Strafbefehl hat den Vorteil, dass dem Beschuldigten erspart wird, vor Gericht zu erscheinen. Der Strafbefehl wird dem Beschuldigten per Post zugestellt.

Lässt sich voraussichtlich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden, wird der Rechtsanwalt zunächst prüfen, ob es sinnvoll ist, ein Geständnis abzulegen. Ein Geständnis führt regelmäßig zur Minderung der Strafe. Es sollte jedoch immer erst nach Akteneinsicht erfolgen.

In diesem Zusammenhang ist es häufig angebracht, dass der Rechtsanwalt vor der Verhandlung Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht herstellt, um mit diesen Prozessbeteiligten zu erörtern, welche Strafe im Falle eines Geständnisses zu erwarten ist.

Sollte eine einvernehmliche Einigung zwischen den Prozessbeteiligten nicht zu Stande kommen, bedarf es eines Rechtsanwaltes, der in der Hauptverhandlung Ihre Interessen umfassend wahrnimmt. Auch in der Hauptverhandlung stehen Ihnen verschiedenste Rechte zu, auf deren Einhaltung der Rechtsanwalt gegebenenfalls mit Nachdruck bestehen muss. Hierzu ist regelmäßig nur ein im Strafrecht versierter Rechtsanwalt in der Lage.

Das strafrechtliche Dezernat der Kanzlei KDP Rechtsanwälte

Durch unsere Kanzlei kdp - Rechtsanwälte werden im Strafrecht überwiegend Mandate aus dem

bearbeitet.

Darüber hinaus werden Mandanten betreut, die sich gegenwärtig in Untersuchungshaft befinden.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen werden wir für Sie auch als Pflichtverteidiger tätig.

Nehmen Sie möglichst frühzeitig Kontakt mit uns auf, damit Ihre umfassende Interessenswahrnehmung gewährleistet ist. Im Ermittlungsverfahren sind die Einflussmöglichkeiten eines Rechtsanwaltes besonders groß.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich ist bereits seit Jahren erfolgreich als Strafverteidiger tätig.

Kontakt

Krautzig | Dietrich | Partner
Rechtsanwälte Berlin

Berliner Straße 11
13187 Berlin-Pankow
Tel.: 030 / 49 50 09 40

auskunft@kdp-recht.de
www.kdp-rechtsanwalt-berlin.de

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