
In seiner Entscheidung vom 15.02.11 - 1 StR 676/10 - hat der BGH entschieden, dass eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln in die Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegt, wenn die Drogen bereits durch einen ausländischen Zoll entdeckt und aufgrund einer Absprache der auslänsichen und deutschen Zollbehörden im Wege eines überwachten Weitertransports nach Deutschland verbracht werden.
Häufig kommt es vor, dass Drogen per Post nach Deutschland eingeführt werden sollen. Diese Übersendung stellt regelmäßig in dem Moment, in welchem die Drogen die Grenze passieren, eine vollendete Einfuhr von Drogen dar.
Sobald aber die Drogen nach Entdeckung durch einen ausländischen Zoll nach Absprache mit den deutschen Behörden nach Deutschland eingeführt werden, liegt eine wesentliche, den Vorsatz ausschließende Abweichung des vorgestellten Kausalverlaufs vor.
"Der Weitertransport des Kokains nach Deutschland nach dessen Entdeckung beruhte nicht mehr auf dem Tatplan der Angeklagten, sondern auf einer einvernehmlichen Entscheidung der deutschen und brittischen Zollbehörden, die allein aus ermittlungstaktischen Gründen zur Überführung der Angeklagten getroffen wurde."
Der überwachte Weitertransport hat eine neue, vom ursprünglichen Tatentschluss unabhängige Kausalkette in Gang gesetzt, die sich nicht mehr in den Grenzen der allgemeinen Lebenserfahrung befunden hat.
Deshalb scheidet eine vollendete Einfuhr von Betäubungsmitteln aus.
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Ein Angeklagter ist grundsätzlich verpflichtet, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Wenn er nicht anwesend und nicht entschuldigt ist, wird ein Gericht in der Regel einen Haftbefehl gem. § 230 StPO erlassen. Eine Besonderheit gilt im sogenannten Strafbefehlsverfahren. Hat ein Gericht einen Strafbefehl erlassen, kann der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Das Gericht muss dann eine Hauptverhandlung anberaumen. Wenn der Beschuldigte zur Hauptverhandlung nicht erscheint, ist das Gericht nicht verpflichtet, einen Haftbefehl zu erlassen. Vielmehr kann nach dem Oberlandesgericht Brandenburg in seiner Entscheidung vom 24.08.2011 (1 Ws 133/11) der Einspruch ohne Verhandlung verworfen werden. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einen Haftbefehl zu erlassen, um dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich gegen die erhobenen Tatvorwürfe zu verteidigen. Der Einspruch gegen den Strafbefehl darf aber nur verworfen werden, wenn kein Verteidiger zu Beginn der angesetzten Hauptverhandlung anwesend ist. Ein mit schriftlicher Vollmacht versehender Rechtsanwalt darf auch ohne Anwesenheit des Beschuldigten die Hauptverhandlung durchführen. Die Verwerfung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist in dieser Situation nicht möglich.
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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 19.11.2009 -3 StR 244/09- ausgeführt, dass ein beharrliches Handeln im Sinne von § 238 StGB ein wiederholtes Tätigwerden voraussetzt. Weiterhin ist notwendig, dass der Beschuldigte aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Betroffenen in der Absicht handelt, sich auch in Zukunft so zu verhalten. Letztlich muss die Lebensgestaltung des Betroffenen schwerwiegend beeinträchtigt sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betroffene zu einem Verhalten veranlasst wird, das er ohne Zutun des Beschuldigten nicht gezeigt hätte und das zu gravierenden Folgen führt, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen.
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Für eine Hausdurchsuchung ist grundsätzlich erforderlich, dass ein Richter einen Durchsuchsbeschluss erlässt. Ohne einen derartigen Durchsuchungsbeschluss ist eine Hausdurchsuchung nur bei Gefahr im Verzuge oder mit Einwilligung des Berechtigten rechtmäßig.Es kommt regelmäßig vor, dass Polizeibeamte keinen Durchsuchungsbeschluss haben und eine Gefahr im Verzuge nicht vorliegt. Gefahr im Verzuge liegt nur vor, wenn ein Zuwarten den Durchsuchungszweck gefährden würde. Wollen Polizeibeamte trotzdem den Wohnraum betreten, dürfen sie dies nur mit Einwilligung des Berechtigten tun. Das Landgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 30.06.10 - 706 Ns 17\/10 - ausgeführt, dass in einem derartigen Fall der Betroffene ausdrücklich durch die Polizei darüber aufgeklärt werden muss, dass die Durchsuchung nur mit seiner freiwilligen Einwilligung erfolgen kann und im Falle seiner Ablehnung die Durchsung unterbleiben wird. Nutzt die Polzei die Unkenntnis des Betroffenen über die Aufklärungspflicht bewusst aus, besteht in Bezug auf die aufgefundenen Beweismittel ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Die Beweise dürfen dann in einem Strafverfahren nicht verwertet werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 04. Mai 2011 ( - VIII ZR 191/10) über die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung bei unpünktlicher Mietzahlung. In dem Urteil zugrundeliegenden Fall hatten die Mieter seit Mietbeginn im Jahr 1983 die Miete immer erst Mitte des Monats und nicht wie vereinbart zum 3. Werktag des laufenden Monats bezahlt. Im November 2007 sprach der Vermieter eine Abmahnung wegen der unpünktlichen Mietzahlungen aus. Nachdem für den Monat Dezember 2007 die Miete wieder unpünktlich bezahlt worden war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos.
Wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz einer Abmahnung des Vermieters weiterhin unpünktlich zahlt, kann dies grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Wobei nach vorangegangenen unpünktlichen Zahlungen bereits eine weitere unpünktliche Zahlung nach erfolgter Abmahnung die fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Ferner kann der Mieter, auch wenn der Vermieter wiederholte Vertragsverletzungen des Mieters nicht abmahnt, grundsätzlich nicht daraus den Schluss ziehen, dass der Vermieter auch bei weiterer Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens keine Konsequenzen herleiten wird.
Der BGH entschied hier jedoch, dass aufgrund der über Jahre bzw. gar Jahrzehnte langen widerspruchslosen Hinnahme der Vertragsverletzung, der Vermieter den Anschein gesetzt hat, dass er der verspäteten Zahlung kein erhebliches Gewicht beimisst. Dieser Anschein ist erst mit der Abmahnung beseitigt worden. Dass der Vermieter nach der Abmahnung nur eine Monatsmiete um wenige Tage verspätetet erhalten hat, rechtfertige nicht eine fristlose Kündigung des Mietvertrages.
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Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB kann der Vermieter nur innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Abrechnungszeitraums Betriebskosten nachfordern. Ebenfalls kann er nicht mehr nach Ablauf der Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung zum Nachteil des Mieters korrigieren. Dies gilt auch dann, wenn das Ergebnis der erteilten Abrechnung ein Guthaben des Mieters war.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit Urteil vom 30. März 2011 (VIII ZR 133/10) entschieden, dass es dem Mieter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Abrechnungsfrist zu berufen, wenn der Vermieter den für den Mieter auf den ersten Blick erkennbaren Fehler in der Abrechnung kurz nach der Abrechnungsfrist korrigiert.
Im Zugrunde liegenden Fall hatte der Vermieter die geleisteten Vorauszahlungen in der Abrechnung zu Gunsten des Mieters falsch ausgewiesen, d.h. er hatte in der Abrechnung irrtümlich den geschuldeten (erhöhten) Betrag statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen angegeben. Aus der Abrechnung ergab sich daher ein Guthaben statt einer Nachforderung. Der Vermieter und der Mieter hatten vor der Abrechnung über die Höhe der Vorauszahlungen im Abrechnungszeitraum gestritten und die erhöhten Vorauszahlungen waren durch Urteil anerkannt worden. Der Vermieter korrigierte die Abrechnung kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist. Der BGH entschied, dass es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht vereinbar sei, wenn sich der Vermieter an seinem offensichtlichen Versehen festhalten lassen müsste.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06. Juli 2011 (VIII ZR 292/10) entschieden, dass bei einer Kfz-Herstellergarantie, die im Zeitpunkt der Übernahme nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährt worden ist, die Garantieleistung von der Durchführung von regelmäßigen Wartungsarbeiten in Vertragswerkstätten nicht ohne Rücksicht darauf abhängig gemacht werden darf, ob der Garantiefall auf eine unterlassene Wartung zurückzuführen ist. Besteht die Gegenleistung für die Garantie in dem dafür entrichteten Entgelt, so stellt sich eine Klausel, die die Erbringung von Garantieleistungen von einer Wahrung bestimmter Wartungsanforderungen unabhängig davon abhängig macht, ob die Überschreitung des Wartungsintervalls für den eingetretenen Garantiefall ursächlich ist, als unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - anders als eine Kapitalgesellschaft - den Mietvertrag grundsätzlich wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter kündigen.
Der BGH hat mit Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 210/10 entschieden, dass sich diese Rechtsprechung nicht auf Personenhandelsgesellschaften wie die der KG und OHG übertragen lässt.
Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrages. Dies könne nach Ansicht des BGH nicht anders zu beurteilen sein, wenn diese Personen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage einen gemeinsamen Zweck verfolgen und damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden, zumal es häufig nur vom Zufall abhänge, ob eine Personenmehrheit dem Mieter eine Wohnung als Gemeinschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermietet.
Die Gründung einer Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft setzte hingegen regelmäßig eine umfangreiche organisatorische und rechtsgeschäftliche Tätigkeit bis hin zur Eintragung in das Handelsregister voraus. Die Vermietung einer Wohnung durch eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft statt durch eine schlichte Gemeinschaft erfolge deshalb von vornherein nicht "zufällig", sondern beruhe auf einer bewussten Entscheidung aufgrund wirtschaftlicher, steuerrechtlicher und/oder haftungsrechtlicher Überlegungen. Von einer Vergleichbarkeit mit der Interessenlage bei der Vermietung einer Wohnung durch eine Gemeinschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne daher keine Rede sein.
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Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist in seiner neuen Fassung einem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen, sobald er in Untersuchungshaft genommen wird. Es ist bisher nicht abschließend geklärt, ob sich diese Vorschrift auch auf weitere Verfahren erstreckt, in welchem kein Haftbefehl vollstreckt wird. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt – 3 Ws 351/10 – muss dem Beschuldigten auch in dem Verfahren ein Pflichtverteidiger bestellt werden, in welchem er sich nicht in Untersuchungshaft befindet. Das Oberlandesgericht nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf eine ähnliche Vorschrift im Jugendstrafrecht. Im Rahmen des Jugendstrafrecht ist es weitgehend anerkannt, dass auch in weiteren Verfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat. Da dem Gesetzgeber die Auslegung im Jugendstrafrecht bei der Schaffung des neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO bekannt gewesen ist, kann deshalb die Auslegung im Jugendstrafrecht auf die Auslegung im Erwachsenenstrafrecht übertragen werden.
Ein Beschuldigter findet in der Regel ein Strafverfahren als sehr belastend. Deshalb ist anerkannt, dass die Verfahrensdauer als quasi Sanktion bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen ist. In einer Entscheidung vom 21. November 2010 hat das LG Bremen – 5 (22) Kls 30 Js 41576/94 entschieden, dass bei überlanger Verfahrensdauer ein Strafverfahren auch eingestellt werden muss. Dem Verfahren, in welchem das Landgericht zu entscheiden hatte, lag eine schwere räuberische Erpressung zu Grunde. Das Strafverfahren zog sich bereits seit 16 Jahren, wovon 10 Jahre durch die Justiz verschuldet waren. Aufgrund dieser zeitlichen Dauer wäre es nicht mehr gerechtfertigt gewesen, trotz des erheblichen Tatvorwurfs das Verfahren mit einer Verurteilung enden zu lassen. Deshalb wurde das Verfahren eingestellt.
Überschreitet ein Fahrer deutlich die Autobahnrichtgeschwindigkeit (130 km/h) und ist die Nichteinhaltung der Richtgeschwindigkeit unfallursächlich, haftet der Fahrer für die erhöhte Betriebsgefahr in Höhe von 25 Prozent auch wenn ihm am Unfalleintritt kein Schuldvorwurf gemacht werden kann (OLG Nürnberg, Urteil vom 09. September 2010 - 13 U 712/10).
Die Haftung des Halters eines Fahrzeugs entfällt nur, wenn der Unfall auf höherer Gewalt beruht oder ein unabwendbares Ereignis darstellt. Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beobachtet haben.
In dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Klägerin wenige Sekunden nach dem Einfahren auf die Autobahn ohne längeres Beobachten des Verkehrsgeschehens die Fahrspur gewechselt und kollidierte dabei mit dem Fahrzeug der Beklagten. Die Klägerin missachtete das Gebot, einen Spurwechsel nur vorzunehmen, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist und verletzte somit eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Die Beklagte, die mit einer Geschwindigkeit von 160 – 180 km/h fuhr, konnte den Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin trotzt sofortiger Vollbremsung nicht verhindern. Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige stellte fest, dass die Beklagte bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit die Kollision mühelos hätte vermeiden können.
Die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch die Beklagte begründet für sich betrachtet zwar kein Verschulden, die Beklagte konnte sich aber nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls berufen und musste sich daher die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs bei der Haftung zurechnen lassen. Auch das gewichtige Verschulden der Klägerin lässt die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr nicht vollständig zurücktreten, wenn die Betriebsgefahr durch eine erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit deutlich erhöht ist.
Angemessen ist in derartigen Fällen eine Mithaftung für die Betriebsgefahr in Höhe von 25 %.
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Eine im Mietvertrag enthaltene Farbvorgabeklausel "weiß" benachteiligt den Mieter auch dann unangemessen, wenn sie sich nur auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache bezieht.
Das berechtigte Interesse des Vermieters, die Wohnung in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der eine rasche Weitervermietung ermöglicht, erfordert es nicht, den Mieter für den Zeitpunkt des Auszugs zwingend auf einen weißen Anstrich festzulegen, weil auch eine Dekoration in anderen dezenten Farbtönen eine Weitervermietung nicht erschwert.
BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10
Ein formularmäßiger Ausschluss der ordentlichen Kündigung benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam, wenn der Kündigungsausschluss den Mieter länger als vier Jahre bindet. Die vierjährige Höchstfrist wird vom Abschluss des Mietvertrages bis zu dem Zeitpunkt berechnet, in dem der Mieter das Mietverhältnis erstmals beenden kann.
Eine Klausel, die eine Kündigung des Mietvertrages erstmals nach Ablauf von vier Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässt, ist daher unwirksam, da der Mieter das Mietverhältnis nicht innerhalb von vier Jahren beenden kann.
BGH, Urteil vom 08. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10
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Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs ist in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. In einem solchen Fall, in dem das Kraftfahrzeug nicht mehr reparaturwürdig ist, kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.
Der Geschädigte, der sein beschädigtes Kraftfahrzeug instand gesetzt hat, obwohl ein Sachverständiger die voraussichtlichen Kosten der Reparatur auf einen den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent übersteigenden Betrag geschätzt hat, kann den Ersatz von Reparaturkosten nur dann verlangen, wenn er nachweist, dass die tatsächlich durchgeführte Reparatur, sofern diese fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend ausgeführt worden ist, wirtschaftlich nicht unvernünftig war.
Wenn die Reparaturkosten aufgrund eines eingeräumten Rabatts der Reparaturwerkstatt unterhalb der 130 Prozent liegt und die Gewährung des Nachlasses nicht begründet wird, kann die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht beurteilt werden und ist damit nicht nachgewiesen (BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 79/10).
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Wenn der Mieter eine Untervermietung vornimmt, ohne die erforderliche Erlaubnis seines Vermieters einzuholen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis hat.
Ob ein derartiger Vertragsverstoß des Mieters eine ordentliche Kündigung des Mietvertrages rechtfertigt, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Hat der Mieter den Vermieter rechtzeitig um Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung gebeten, ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und ihm somit selbst eine Vertragsverletzung zur Last fällt.
BGH, Urteil vom 02. Februar 2011 - VIII ZR 74/10
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Wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei der Bestimmung der Fahruntüchtigkeit unterscheidet man die relative und die absolute Fahruntüchtigkeit. Die relative Fahruntüchtigkeit liegt ab 0,3 Promille und einem alkoholbedingten Fahrfehler vor. Bei der absoluten Fahruntüchtigkeit reicht eine bestimmte Promillezahl, ohne dass es auf einen alkoholbedingten Fahrfehler ankommt. Die Fahruntüchtigkeit wird also unwiderlegbar vermutet. Bei Autos liegt der Wert bei 1,1 Promille. Nach einer Entscheidung des OLG Nürnberg vom 13.12.10 - 2 St OLG Ss 230/10 - gilt dieser Wert auch bei motorisierten Krankenfahrstühlen gem. § 4 Abs. 1 FeV, so dass spätestens ab 1,1 Promille auch die Benutzung eines Krankenfahrstuhls strafbar ist.
Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen Das Kammergericht sieht in einer neueren Entscheidung jedoch den grundsätzlich bestehenden Auskunftsanspruch des Vaters gegenüber der Mutter des gemeinsamen Kindes in bestimmten Fällen nicht gegeben. Insbesondere wenn offensichtlich kein Bedürfnis mehr vorliegt, diese Auskunft zu bekommen, stellt die Verweigerung der Auskunft keine Einschränkung des Umgangsrechts und Sorgerechts des Kindesvaters dar.
Im konkreten Fall wollte ein Vater eines über 16 Jahre alten Kindes von der Kindesmutter wissen, wo der gemeinsame Sohn vor über zwei Jahren in psychotherapeutischer Behandlung war. Diese Auskunft konnte die Kindesmutter verweigern.
Das Gericht hat jedoch entsprechend der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ausgeführt, dass jeder Elternteil von dem anderen Elternteil bei bestehendem Umgangsrecht und/oder Sorgerecht Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes bekommen kann, soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Die Entscheidung findet sich hier:
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Liegen die Reparaturkosten über 30 Prozent des Wiederbeschaffungswerts kann der Geschädigte grundsätzlich nur den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungskosten abzüglich Restwert) geltend machen.
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden.
In dem Urteil des Bundesgerichtshof (vom Urteil vom 14. Dezember 2010 - VI ZR 231/09) zugrunde liegenden Fall, lagen nach der Kostenschätzung des Sachverständigen die Reparaturkosten über 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs. Der Geschädigte hatte das Fahrzeug jedoch entsprechend den Vorgaben des Sachverständigen, aber unter Verwendung von Gebrauchsteilen, reparieren lassen. Die angefallenen Reparaturkosten lagen unter dem Wiederbeschaffungswert.
Der Geschädigte verlangte Ersatz der fiktiven Reparaturkosten bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts.
Das Bundesgerichtshof bestätigte seine Rechtsprechung, dass Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegen, bis zur sogenannten 130 Prozent Grenze nur verlangt werden können, wenn sie tatsächlich angefallen sind und die Reparatur fachgerecht und zumindest wertmäßig in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Eine generelle Möglichkeit einer fiktiven Schadensabrechnung bis zu 130-Prozent-Grenze gäbe es nicht.
Wenn es dem Geschädigten jedoch gelingt, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, kann er die konkret angefallenen Reparaturkosten geltend machen.
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 23. November 2010 (- VI ZR 35/10) seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Unfallgeschädigter die fiktiven vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzugs des Restwertes in der Regel nur abrechnen kann, wenn er das (gegebenenfalls erst nach Reparatur) verkehrstaugliche Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt.
Der Geschädigte kann jedoch bereits vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen, wenn diese nicht den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Im zugrunde liegenden Fall lagen die Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwertes. Der Kläger hatte das Fahrzeug in Eigenregie repariert und vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist verkauft. Die gegnerische Haftpflichtversicherung erstattete dem Kläger den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (= Wiederbeschaffungsaufwand). Der Kläger verlangte jedoch Ersatz der fiktiven vom Sachverständigen ermittelten Nettoreparaturkosten. Der Bundesgerichtshof lehnte die Forderung ab.
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Der Geschädigte verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er sich nicht nach dem Grund für die außergewöhnlich lange Reparaturdauer erkundigt, um sich gegebenenfalls nach einer anderen Reparaturwerkstatt umzusehen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. März 2010 – 4 U 504/09).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger für das beschädigte und von ihm gewerblich genutzte Fahrzeug einen Ersatzfahrzeug für den Zeitraum von drei Monaten angemietet. Nach dem vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten sollte die voraussichtliche Reparaturdauer zwischen 18 bis 19 Tagen betragen. Die vom Kläger beauftrage Reparaturwerkstatt teilte dem Kläger mit, dass die Reparatur zwischen 4 und 8 Wochen betragen wird. Die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzte dem Kläger lediglich Mietwagenkosten für den Zeitraum von 26 Tagen. Die Klage des Klägers auf Ersatz der restlichen Mietwagenkosten wurde abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken stellte fest, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Der Kläger hätte hier die erstaunlich lange Reparaturdauer hinterfragen müssen, um sich dann nach einer alternativen Reparaturwerkstatt umzusehen. Die Reparatur verzögerte sich, da von der Reparaturwerkstatt erst eine Richtbank beschafft werden musste. Der Einwand vom Kläger, dass die vom Sachverständigengutachten geschätzte Reparaturdauer auch von anderen Reparaturwerkstätten nicht hätte eingehalten werden können, wurde als verspäteter Sachvortrag zurückgewiesen.
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Ein Beschuldigter kann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Verfahren entziehen wird. Regelmäßig wird bei ausländischen Beschuldigten ohne festen Wohnsitz in Deutschland die Untersuchungshaft angeordnet. In der Entscheidung des Landgerichts Aurich vom 10.03.2010 - 12 Qs 51/10 - wurde der Erlass eines Haftbefehls bei einem polnischen Staatsbürger abgelehnt. Nach der Entscheidung des Landgerichts liegt keine Flucht vor, wenn ein Ausländer sich in sein Heimatland zurückbegibt, ohne das dies im Zusammenhang mit der Straftat steht. Auch hält man sich nur verborgen, wenn man unangemeldet, unter falschen Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren zu entziehen. Da der Beschuldigte in Polen einen festen Wohnsitz und damit eine ladungsfähige Anschrift hat, hält er sich nicht verborgen.
Ein Beschuldigter kann in Untersuchungshaft genommen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Verfahren entziehen wird. Für die Beurteilung greifen Gerichte häufig auf die Straferwartung zurück. Um so höher die zu erwartende Strafe ist, um so höher ist die Fluchtgefahr. Bei Kapitalverbrechen wie z.B. Mord und Totschlag wird deshalb regelmäßig ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Das LG Koblenz - 2090 Js 24962/08 - 3 Ks - hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2011 entschieden, dass auch beim Vorwurf eines versuchten Mordes an sechs Personen nicht zwingend ein Haftbefehl zu erlassen ist. Der dortige Beschuldigte wusste bereits geraume Zeit von den gegen ihn geführten Ermittlungen, ohne dass er geflüchtet sei. In einer solchen Situation kann man nicht mehr von einer Fluchtgefahr ausgehen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls war deshalb mangels Haftgrund abzulehnen.
Nach § 140 Abs. 1 Nr. StPO ist einem Beschuldigten unverzüglich mit der Vollstreckung von Untersuchungshaft ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Aufgrund der Schocksituation im Falle einer Inhaftierung sind viele Inhaftierte nicht in der Lage, einen Verteidiger zu benennen. In einer solchen Situation neigen die Gerichte dazu, dem Beschuldigten einem dem Gericht wohlgesonnen Verteidiger zu bestellen. Das LG Krefeld - 21 Qss 190/10 - ist in seiner Entscheidung vom 13.07.2011 der Auffassung, dass unter unverzüglich nicht sofort verstanden werden darf. Vielmehr ist dem Beschuldigten eine Frist von 14 Tagen zu gewähren, innerhalb derer er einen Verteidiger benennen soll. Der gewählte Verteidiger wird dann vom Gericht dem Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet. Dies gilt aber nicht, wenn der Beschuldigte das Gericht bittet, ihm einen vom Gericht ausgewählten Verteidiger zu bestellen. Als Verhafteter sollte man darauf bestehen, sich innerhalb von 14 Tagen einen Verteidiger suchen zu dürfen.
Nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 21.06.2010 - 6 AuslA 106/08 - kommt eine Auslieferung nach Ägypten nicht in Betracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Auslieferung wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung gem. § 73 IRG widersprechen könnte. Zu den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung zählen insbesondere, dass die verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf. Aufgrund des Alters des Gesuchten und der Dauer der in Ägypten zu vollstreckenden Strafe konnte im dem OLG Köln zur Entscheidung vorliegenden Fall nicht gewährleistet werden, dass diese wesentlichen Grundsätze der deutschen Rechtsordnung eingehalten werden. Deshalb ist die Auslieferung nach Ägypten unzulässig und der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abzulehnen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) entschieden, dass mit einem Arbeitnehmer trotz einer früheren Beschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber ein bis zu zwei Jahre sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden kann, wenn die frühere Beschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung jedoch nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt ausgeführt, das diese Einschränkung von sachgrundlosen befristeten Arbeitsverträgen den Mißbrauch von befristeten Arbeitsverträgen verhindern soll. Die die Gefahr von missbräuchlichen Befristungsketten bestehe jedoch regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.
In dem Urteil zugrunde liegenden Fall war die Klägerin beim Freistaat Sachsen sachgrundlos befristetet als Lehrerin angestellt. Sie war jedoch bereits sechs Jahre vor ihrer Anstellung als Lehrerin beim Freistaat als studentische Hilfskraft beschäftigt. Mit der Klage gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages hatte sie keinen Erfolg.
Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts finden Sie hier:
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Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2010 – 2 C 13/10 - stellt der außerdienstliche Besitz von kinderpornografischen Schriften gem. § 184 StGB ein beamtenrechtliches Dienstvergehen gem. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dar, welcher disziplinarrechtlich geahndet werden muss.
Die Entscheidung finden Sie unter:
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Mit der actio pro socio kann ein nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag geltend machen.
Die actio pro socio wird jedoch durch die Treuepflicht gegenüber den Gesellschaftern und der Gesellschaft beschränkt. Die Ausübung der actio pro socio kann sich daher aufgrund des Verhaltens des sich auf die Befugnis berufenden Gesellschafters als rechtsmißbräuchlich darstellen.
In dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte ein Gesellschafter auf Rückgewähr von Entnahmen geklagt, die ein Mitgesellschafter getätigt hatte. Der beklagte Gesellschafter hatte jedoch vorgetragen, dass ihm bei Feststellung aufgestellter Jahresabschlüsse Gewinnansprüche in Höhe der entnommenen Gelder zustünden. Die Klägerin habe jedoch die Feststellung der betreffenden Jahresabschlüsse aus sachfremden Erwägungen blockiert. Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich unter diesen Umständen die Berufung auf die Klagebefugnis aus der actio pro socio als rechtsmissbräuchlich darstellen kann. Das Verfahren wurde daher zur neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Den vollständigen Wortlaut des Beschlusses finden Sie hier:
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. September 2010 - VIII ZR 61/09 entschieden, dass beim Kauf eines Autos allein mit der Bezeichnung "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter des Autos nicht vereinbart wird. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.
Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Auto zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger vom Beklagten, einen Autohändler, im Juni 2005 ein von diesem als Vorführwagen gebrauchtes Wohnmobil gekauft. In dem Kaufvertrag wurde das Fahrzeug als Vorführwagen bezeichnet, der Kilometer-Stand wurde mit 35 km angegeben. Die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger. Im November 2005 erfuhr der Kläger, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Kaufpreis vom Beklagten Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils zurück.
Der Bundesgerichtshof führte aus, dass soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, dies allein darauf beruht, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keiner größeren Abnutzung unterliegt. Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen:
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Der Bundesgerichtshof hat in einer weiteren Entscheidung erneut festgestellt, dass im Falle eines noch offenen Strafverfahrens, Abschiebungshaft nur rechtmäßig ist, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz ihre Zustimmung zur Abschiebung erteilt. Diese Zustimmung kann nur durch die Staatsanwaltschaft selbst erteilt werden und nicht beispielsweise durch ermittelnde Polizeibeamte. Wenn ein solches Einvernehmen nicht vorliegt, ist der Haftantrag bereits unzulässig.
Dabei ist zu beachten, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft für sämtliche offene Strafverfahren vorliegen muss.
Den genauen Wortlaut der Entscheidung finden Sie unter folgendem Link:
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes betreffend die Abziehbarkeit von Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seines von ihm getrennt lebenden Kindes (Umgangsrecht) sind Aufwendungen außergewöhnlich i.S. des § 33 EStG, wenn sie nicht nur ihrer Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen.
Die typischen Aufwendungen der Lebensführung sind dagegen ungeachtet ihrer Höhe im Einzelfall aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen und daher nicht abzugsfähig. Sie werden in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 EStG) berücksichtigt.
Familienbedingte Aufwendungen sind durch die Regelungen des Familienleistungsausgleichs (Freibeträge oder Kindergeld, vgl. § 31, § 32 Abs. 6 und X. Abschnitt EStG) abgegolten.
Hierunter fallen auch die Kosten, die aufgrund längerer Fahrstrecke zum entfernt lebenden Kind entstehen.
Die genaue Entscheidung finden Sie unter folgendem Link:
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Das Bundesverwaltungsgericht hat erneut entschieden, dass grundsätzlich nach einer Eheschließung in Dänemark mit einem deutschen Staatsangehörigen,die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung ohne Ausreise in das Heimatland nicht möglich ist. Dies bedeutet, dass eine Hochzeit in Dänemark in vielen Fällen in ausländerrechtlicher Hinsicht keinen Vorteil bringt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn der deutsche Ehegatte seinen Hauptwohnsitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Land der EU hat und nach der Eheschließung mit dem Ehegatten nach Deutschland übersiedelt. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung direkt in Deutschland zu bekommen, ohne zunächst das Visaverfahren im Heimatland durchführen zu müssen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter folgendem Link:
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05. Juni 2010 - V ZR 144/08 darüber entschieden, ob ein unberechtigt auf einem Privatgrundstück stehendes Fahrzeug abgeschleppt werden darf und ob der abgeschleppte Fahrzeugführer /-halter die Abschleppkosten übernehmen muss.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger unbefugt auf einem Parkplatz eines Supermarktes geparkt. Der Parkplatz war ausweislich der Beschilderung nur für Kunden des Supermarktes bestimmt. Für den Fall der unbefugten Benutzung, wurde mit dem Abschleppen des Fahrzeugs gedroht.
Das Fahrzeug des Klägers wurde abgeschleppt, obwohl durch das unbefugt parkende Fahrzeug des Kläger niemand behindert wurde und auf dem Parkplatz noch genügend andere Parkplätze frei waren.
Der BGH urteilte, dass im Gegensatz zum Abschleppen bei einem verkehrswidrig geparkten Fahrzeug, von dem auf einem Privatgrundstück unbefugt parkenden Fahrzeug keine Behinderung ausgehen muss. Das Abschleppen sei rechtmäßig gewesen und der Kläger habe, die Kosten des Abschleppvorgangs zu tragen.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen:
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Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter stellt eine unerlaubte Selbsthilfe dar, für deren Folgen der Vermieter dem Mieter gegenüber haftet. Ein Irrtum des Vermieters über die Rechtmäßigkeit seines Handelns entlastet ihn nicht.
Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom14. Juli 2010 - VIII ZR 45/09) hat der Vermieter, der die Wohnung ohne einen gerichtlichen Titel räumt, darüber hinaus für die in der Wohnung befindlichen Gegenstände eine Obhuts- und Inventarisierungspflicht.
Wenn der Vermieter die Sachen nicht oder nur beschädigt herausgeben kann, haftet er dem Mieter auf Schadensersatz. Ein Verschulden des Vermieters wird dabei unterstellt. Ihm trifft die Beweislast für sein Nichtverschulden.
Um den Mieter eine vom Bestand und Wert der Sachen ausgehende Schadensberechnung auf den Zeitpunkt, als der Vermieter den Besitz ergriffen hat, zu ermöglichen, muss der Vermieter ein aussagekräftiges Verzeichnis der verwahrten Gegenstände aufstellen und deren Wert schätzen lassen, um dem Mieter eine Geltendmachung seiner Ansprüche zu sichern.
Wenn der Vermieter gegen seine Inventarisierungs- und Schätzungspflicht verstößt, hat er zu beweisen, in welchem Umfang Bestand und Wert der der Schadensberechnung zugrunde gelegten Gegenstände von den Angaben des Mieters abweichen, soweit dessen Angaben plausibel sind.
Im zugrunde liegende Fall kündigte der Vermieter den Mietvertrag des Mieters fristlos, nachdem der Kläger mit zwei Monatsmieten in Zahlungsrückstand war. Der Mieter war zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten mit unbekannten Aufenthalt ortsabwesend. Nach einer Vermisstenmeldung aus dem Verwandtenkreis des Mieters wurde die Wohnung auf polizeiliche Anordnung geöffnet und durchsucht.
Der Vermieter erhob keine Räumungsklage, sondern öffnete die nach der polizeilichen Durchsuchung wieder verschlossene Wohnung und entsorgte einen großen Teil der Wohnungseinrichtung. Weitere Gegenstände lagerte der Vermieter ein.
Der Mieter verklagte den Vermieter gestützt auf ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten für die ihn durch Entsorgung oder auf sonstige Weise abhanden gekommene, beschädigte oder verschmutzte Gegenstände auf Schadensersatz in Höhe von ca. 60.000,00 €.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückgewiesen, da noch weitere Feststellungen zum Umfang und zum Wert der Wohnungsräumung bei dem Mieter abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände zu treffen waren.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen:
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Nach § 556 b BGB muss der Mieter die Miete im Voraus spätestens am 3. Werktag eines Monats zahlen. Zahlung der Miete bedeutet, dass der Betrag bei dem Vermieter eingegangen sein muss.
Es in der Rechtsprechung umstritten, ob der Sonnabend bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitzuzählen ist. Die Berechnung ist z. B. entscheidend bei der Beurteilung, ob dem Mieter wegen Zahlungsverzuges oder fortgesetzter unpünktlicher Mietzahlung gekündigt werden kann.
Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 129/09 entschieden, dass bei der Berechnung der Zahlungsfrist der Miete gemäß § 556 b BGB bzw. bei gleichlautenden Vertragsklauseln, der Sonnabend nicht als Werktag mitzuzählen ist.
Der Bundesgerichtshof begründete dies mit dem Schutzzweck, der dem Mieter eingeräumten Zahlungsfrist von drei Werktagen. Mietzahlungen werden üblicherweise nicht in bar, sondern über Bankinstitute abgewickelt. Am Sonnabend werden jedoch von den Banken keine Zahlungsvorgänge ausgeführt. Die Schonfrist des Mieters von drei Tagen würde daher bei einer über das Wochenende ausgeführten Banküberweisung um einen Tag verkürzt werden, wenn der Sonnabend als Werktag zählen würde.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen:
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Aufgrund des technischen Fortschritts müssen sich die Gerichte immer wieder mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Manipulierung an einem Schriftstück unter zur Hilfenahme von technischen Hilfsmitteln eine Urkundenfälschung darstellt. In seiner Entscheidung vom 27.01.10 – 5 StR 488/09 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Urkundenfälschung nicht vorliegt, wenn das Original eingescannt und dann im Computer bearbeitet wird. Voraussetzung ist aber, dass die Reproduktion nicht den Anschein einer Originalurkunde hervorruft. Die Reproduktion darf einer Originalurkunde nicht so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch durch ein späteres Versenden dieser manipulierten Reproduktion per Fax wird beim Empfänger keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB hergestellt. Der Faxausdruck stellt lediglich eine Kopie eines vermeintlichen Originals dar.
Weitere Informationen zur Urkundenfälschung finden Sie unter: http://www.urkundenfälschung.com/
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Der Geschädigte kann zur Bestimmung der Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten einholen, wenn dies aus seiner Sicht im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist. Der Schädiger muss in diesem Fall die Kosten des Gutachtens ersetzen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67&06).
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden (Schaden bis ca. 700,00 €) vorliegt; in derartigen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt (BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03).
Die verklagte Haftpflichtversicherung hatte die Kosten für das Sachverständigengutachten nur hälftig ersetzt, da dem Geschädigten eine 50 prozentige Mitschuld an dem Unfall traf. Das AG Siegburg entschied (Urteil vom 31.03.2010 - 111 C 10/10), dass der Geschädigte trotz Mithaftung die Sachverständigenkosten in voller Höhe verlangen kann.
Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss. Wenn die Kosten auch auf Basis des anteilig zu tragenden Reparaturaufwand angefallen wären, müssen sie daher voll ersetzt werden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Sachverständige nur ein Grundhonorar angesetzt, dieses wäre auch auch bei einer Abrechnung auf Basis des hälftigen Reparaturaufwands angefallen.
Der Schädiger kann dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn die Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht (BGH mit Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09).
Häufig kürzen Haftpflichtversicherungen, die vom Sachverständigen festgestellten Stundensätze unter Verweis auf den anliegenden von der Versicherung in Auftrag gegebenen Prüfbericht. In den Prüfberichten werden Werkstätten aufgeführt, die für geringere Stundenverrechnungssätze arbeiten und mit Fachwerkstätten gleichwertig seien.
Das für Verkehrsunfälle (Schäden bis zu 5.000 €) zuständige Amtsgericht in Berlin, das Amtsgericht Berlin-Mitte hat jetzt in mehreren Urteilen (Urteil vom 25. August 2010 - 110 C 3178/19; Urteil vom 14. September 2010 - 102 C 3013/10; Urteil vom 14. September 2010 - 102 C 3013/10, Urteil vom 28. Januar 2011 - 3 C 3354/10) entschieden, dass der Verweis auf eine konkrete günstigere Reparaturmöglichkeit voraussetzt, dass dem Geschädigten insoweit annahmefähige Angebote der betreffenden Werkstätten unterbreitet werden.
Die bloße Benennung von Name und Anschrift eines Reparaturbetriebes ist insoweit nicht ausreichend, da der Geschädigte anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze nicht erkennen kann, ob die angegebene Werkstatt in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise repariert. Hierzu hätte die verklagte gegnerische Haftpflichtversicherung dem klagenden Geschädigten zumindest einen Kostenvoranschlag der betreffenden Firma vorlegen müssen.
Gemäß § 14 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sind Geldleistungen des Versicherers mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Prüfungen fällig.
In der Rechtsprechung werden für die Prüfungsfrist des Versicherers in der Regel bei einfach gelagerten Fällen zwei bis drei Wochen vertreten. Maßgeblich für die Frist ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat. Ist dass der Fall, geht das Kammergericht davon aus, dass bei einem durchschnittlich gelagerten Schadenfalls die Prüfung spätestens in vier bis sechs Wochen abgeschlossen sein muss.
Eine Klageveranlassung besteht aber erst, wenn erkennbar wird, dass eine angemessene Prüfung verzögert oder dem Anspruch ohne Prüfung entgegengetreten wird.
Wenn dem Versicherer keine Schadensanzeige seines Versicherungsnehmers vorliegt und er auch noch keine Einsicht in die Ermittlungsakte hat, befindet er sich noch nicht im Zahlungsverzug.
Die dem Versicherer danach zustehende Überprüfungszeit kann daher nicht generell, sondern muss im Einzelfall beurteilt werden.
Bisher war durch den Bundesgerichtshof noch nicht abschließend geklärt, ob die Verpflichtung zur Einzahlung der durch den Auftraggeber einbehaltenen Sicherheit gem. § 17 Nr. 6 VOB eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht beinhaltet. In diesem Falle würde ein Unterlassen der Einzahlung eine Untreue gem. § 266 StGB darstellen (so OLG München NJW 2006, 2278). Der BGH vertritt in einer Entscheidung vom 25.05.2010 – VI ZR 205/09 – die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Einzahlung keine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, sondern lediglich eine zivilrechtliche Nebenpflicht darstellt. Insbesondere sei der Auftragnehmer nicht schutzwürdig. Vielmehr könne er dem Auftraggeber eine Frist zur Einzahlung auf das Sperrkonto setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der Sicherheitseinbehalt fällig und kann somit vom Auftragnehmer unmittelbar gefordert werden.
Die Entscheidung finden Sie unter:
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Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt/Main – 3 Ws 423/10 – kann im Rahmen der Führungsaufsicht in Ausnahmefällen ein generelles Verbot der Haltung und Führung eines Kraftfahrzeuges angeordnet werden. Nach § 68 b StGB kann das zuständige Gericht für die Dauer der Führungsaufsicht anordnen, dass es der verurteilten Person untersagt ist, Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen zu halten oder zu führen.Es ist umstritten, ob auf diese Vorschrift auch ein generelles und umfassendes Verbot zum Halten und Führen von Kraftfahrzeugen gestützt werden kann. Gegen ein solches Verbot spricht, dass außerhalb der Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB das „Vollstreckungsgericht“ nachträglich über einen sehr erheblichen Eingriff entscheiden kann. Das OLG Frankfurt/Main geht davon aus, dass eine Anordnung wenigstens dann zulässig sei, wenn das Tatgericht eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht getroffen hat, weil der Betroffene nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Hinzuweisen ist, dass die Anordnung im Rahmen der Führungsaufsicht für den Betroffenen nachteilig ist. Ein Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht kann unter den Voraussetzungen des § 145 a StGB zur Strafbarkeit führen.
Ein vom Berechtigten gewidmeter Schlüssel ist nach Auffassung des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 19.03.10 – 1 RVs 48/10 – kein falscher Schlüssel im Sinne von § 243 StGB. Nach § 243 Abs 1 S 2 Nr. 1 StGB begeht der Täter einen besonders schweren Diebstahl, wenn er zur Ausführung der Tat mit einem falschen Schlüssel in ein Gebäude eindringt. Falsch ist ein Schlüssel, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt. Dient ein Schlüssel nach dem Willen des Berechtigten generell der Öffnung des Verschlusses schadet es nicht, wenn der Schlüssel von einem Nichtberechtigten verwendet wird. Es bleibt dann beim einfachen Diebstahl gem. § 242 StGB.
Nach Auffassung des AG Hamm in seiner Entscheidung vom 13.01.10 – 50 Ds 578/09 - stellt das beabsichtigte Blenden eines Piloten mit einem Hochleistungslaserpointer einen gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr gem. § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB dar. Ein derartiges Verhalten könne jederzeit zu einem Unfall führen, da der Pilot in der Führung des Hubschraubers derart beeinträchtigt wird, dass er die Kontrolle über das Fluggerät verliert.
Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 11.05.10 III-2 Ws 86/10 entschieden, dass das bloße Vermieten von Zimmern an Prostituierte unter 21 Jahre nicht den Straftatbestand des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung gem. § 232 StGB erfüllt. Nach dem Wortlaut von § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB sei erforderlich, dass der Täter die Prostituierte unter 21 zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution bringt. Hierfür sei das bloße Überlassen eines Zimmers nicht ausreichend, wenn die Prostituierte bereits vor dem Überlassen des Zimmers zur Ausübung der Prostitution entschlossen war und diesen Entschluss frei getroffen hat
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung die für die Beratung im Ausländerrecht wichtig ist, festgestellt, dass die Strafbarkeit eines Ehegatten bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der so genannten Altfallregelung in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise dazu führt, dass die gesamte Familie keinen Aufenthaltstitel bekommen kann, solange die Straftat im Strafregister verzeichnet ist. Dies führt in der Praxis dazu, dass regelmäßig Familien die ein straffällig gewordenes Familienmitglied im Haushalt wohnen haben, nicht von der Altfallregelung profitieren können. Im Rahmen einer Beratung im Ausländerrecht sind daher alle weiteren Möglichkeiten zu prüfen, einen gesicherten Aufenthaltstitel zu erlangen.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich unter folgendem Link:
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Bisher ist rechtlich nicht abschließend geklärt, wann man sich wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften gem. § 184 b StGB strafbar macht, wenn die Bilder aus dem Internet auf dem Bildschirm betrachtet werden.
Sobald die Dateien auf einem permanenten Speichermedium abgelegt werden, ist der Straftatbestand des Besitzes kinderpornografischer Schriften unstreitig erfüllt.
Erfolgt keine permanente Speicherung, werden die pornografischen Dateien beim Aufrufen der Seite lediglich im Cache Speicher automatisch abgelegt. Ob diese Speicherung einen Besitz darstellt, wird durch Gerichte nicht einheitlich beantwortet. Der Wortlaut Besitz spricht zunächst dagegen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 15.02.12010 – 2-27/10 – aber entschieden, dass der Straftatbestand des Verschaffen kinderpornografischer Schriften erfüllt ist, wenn gezielt Seiten mit kinderpornografischen Inhalt aus dem Internet aufgesucht werden. Das OLG kommt durch Auslegung des strafrechtlichen Besitzbegriffs – welcher hiernach nicht übereinstimmt mit dem zivilrechtlichen Besitz gem. § 854 BGB - zu einer Strafbarkeit.
Das Landgericht Bonn hat entschieden, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (gemäß § 111 a StPO) aus Günden des Vertrauensschutzes nicht möglich ist, wenn den Behörden die Vorwürfe gegen den Fahrer bereits ein Jahr bekannt waren und in diese Zeit keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis beantragt worden ist.
Im konkreten Fall wurde dem Fahrer vorgeworfen, im November 2008 im Zusammenhang mit einer Autofahrt eine Nötigung und eine Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) begangen zu haben. Der Fahrer wurde im August 2009 angeklagt und das Verfahren gegen ihn im November 2009 eröffnet. Erst Mitte Dezember wurde gegen den Fahrer die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Zusätzlich zu der über einen Jahr betragenden Zeitspanne seit dem Tatvorwurf berücksichtigte das Gericht, dass der Fahrer in dieser Zeit ununterbrochen am Straßenverkehr teilgenommen hatte, ohne nachteilig aufgefallen zu sein.
(Landgericht Bonn, Beschluss vom 22. Januar 2010, Az. 24 Qs 112 Ja 376/09-5/10)
Die Klägerin hat Schmerzensgeldansprüche als Verletzte anlässlich eines Verkehrsunfalls geltend gemacht. Die Beklagten (Fahrer, Halter, Haftpflichtversicherung) bestritten die Unfalldarstellung der Klägerin. Der beklagte Fahrer war aufgrund des Unfalls zuvor wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden.
Das Kammergericht entschied, dass ein strafgerichtliches Urteil für den Zivilprozess keine Bindungswirkung entfaltet. Die in einem Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen können jedoch im Zivilprozess als Beweismittel verwertet werden. Der Zivilrichter habe seine Überzeugung grundsätzlich selbst zu bilden und ist daher an die Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils nicht gebunden. Das enthebe ihn jedoch nicht der Pflicht, sich jedenfalls mit den im Strafurteil getroffenen Feststellungen gründlich auseinander zu setzen, soweit diese für die eigene Beweiswürdigung relevant sind. Dabei sei in der Regel den strafgerichtlichen Feststellungen zu folgen, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht werden.
Kammergericht, Beschluss vom 02. Juli 2009, Az. 12 U 113/09
Im konkreten Fall war der für einen Rotlichtverstoß „verspätete“ Zeuge nicht in der polizeilichen Unfallaufnahme in Erscheinung getreten. Der Kläger hatte vorgetragen, dass der Zeuge ihn angeblich erst zu einem nicht näher bezeichneten späteren Zeitpunkt auf den Unfall angesprochen habe. Das Kammergericht Berlin hat (mit Beschluss vom 11. März 2009, Az. 12 U 78/08) entschieden, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht daran zweifelt, dass der „verspätete“ Zeuge überhaupt am Unfalllort anwesend war.
Laut Kammergericht kann der Geschädigte einen Nutzungsausfall über einen außergewöhnlich langen Zeitraum von etwa drei Monaten nur verlangen, wenn er darlegt, dass er zur Vorfinanzierung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs innerhalb der im Schadensgutachten als angemessen angesehenen Wiederbeschaffungszeit entweder unmittelbar oder durch Darlehensaufnahme außerstande gewesen sei. Gleichzeitig muss der Geschädigte die gegnerische Unfallversicherung frühzeitig darauf hingewiesen haben, dass er zur Finanzierung eines Ersatzwagens nicht in der Lage ist und deshalb einen Vorschuss benötigt.
Kammergericht, Urteil vom 09. April 2009, Az. 12 U 23/08
In seiner Entscheidung vom 07.05.10 – 2 Ws 209/09 – führt das Oberlandesgericht München aus, wann die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung möglich ist. Neben der Gefährlichkeit ist wesentliche Voraussetzung, dass eine neue Tatsache gem. § 66b Abs. 1 StGB vorliegt. Eine neue Tatsache liegt nicht in Umständen, die dem ersten Tatrichter bekannt waren oder die er bei angemessener Sachverhaltsaufklärung hätte erkennen können. Eine neue Tatsache liegt nach Auffassung des OLG München auch dann nicht vor, wenn sich aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse die Beurteilung der Anknüpfungstatsachen – hier der Diagnose - geändert hat. Sollte sich lediglich die Bewertung bekannter Umstände verändert haben, scheidet die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aus. Nach der Entscheidung des OLG München kann in einer solchen Situation auf die Gefährlichkeit einer Person nur durch Anordnung der Führungsaufsicht und nicht durch die nachträgliche Sicherungsverwahrung reagiert werden.
Der BGH hatte in seinem sog. Porscheurteil (Urteil vom 29. April 2003, Az. VI ZR 398/02) ausgeführt, dass der Geschädigte grundsätzlich seiner (fiktiven) Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
Mit Urteil vom 20. Oktober 2009, Az. VI ZR 53/09 hat der BGH nunmehr entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen lassen muss.
Dies ist der Fall, wenn der Schädiger darlegen und beweisen kann, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen lassen muss.
Der BGH hat jedoch zugleich entschieden, dass es zu diesem Grundsatz auch Ausnahmen gibt. So ist dem Geschädigten die Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt nicht zumutbar bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
Wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, kann der Geschädigte bei gleichwertiger Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen, wenn die Reparatur tatsächlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt ist. Im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung ist die Abrechnung einer markengebundenen Fachwerkstatt möglich, wenn der Geschädigte beweisen kann, dass sein Fahrzeug bisher regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert worden ist.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 12.11.2009 – 4 Str 227/09 - ist eine schwangere Frau vom Einsetzen der Geburtswehen an verpflichtet, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um das Leben des Kindes zu erhalten. Eine Mutter hat gegenüber ihrem Kind eine Garantenstellung. Deshalb ist sie verpflichtet, einen möglichst sicheren Geburtsverlauf und die erforderliche Erstversorgung des Neugeboren sicherzustellen. Verstößt eine schwangere Frau gegen diese Verpflichtung und verstirbt deshalb das neugeborene Kind, macht sich die Mutter wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar.
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Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09. Februar 2010 -IV-3 Rbs 8/10- entschieden, dass die zum Zwecke der Abstandsmessung im Straßenverkehr durchgeführte Videoaufzeichnung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes der Einhaltung des Mindestabstandes nicht verwertet werden darf. Es liegt ein nicht gerechtfetigter Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, da eine Ermächtigungsgrundlage für die Videoaufzeichnung der Strafprozessordnung oder anderen Gesetzen nicht zu entnehmen sei. Das OLG leitet aus diesem rechtswidrigen Eingriff ein Verwertungsverbot her.
Das Landgericht Trier – 1 Qs 2/08 – ist der Auffassung, dass eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 100 a StPO nur dann möglich ist, wenn der Beschuldigte unter dem Einfluss von Amfetaminen ein Kraftfahrzeug geführt hat und Ausfallerscheinungen aufgrund des Drogenkonsums feststellbar sind. Ohne Ausfallerscheinungen ist der Tatbestand von § 315 StGB - Trunkenheit im Verkehr – nicht erfüllt.
Das Landgericht Koblenz (StV 2009, 179) hat entschieden, dass eine Hausdurchsuchung wegen Verdachts des Besitzes von Betäubungsmitteln rechtswidrig ist, wenn die Anordnung der Hausdurchsuchung darauf gestützt wird, dass dem Beschuldigten nach einer Unfallflucht vor 10 Monaten eine Blutprobe abgenommen und in dieser dann Betäubungsmittel nachgewiesen wurden. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass nicht zu erwarten sein wird, dass nach 10 Monaten Drogen aufgefunden werden, die im Zusammenhang mit dem damaligen Konsum stehen.
Bei einer Erhöhung der Miete bis zur örtlichen Vergleichsmiete nach § 588 BGB ist die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweicht. BGH, Urteil vom 08. Juli 2009 (Az. VIII ZR 205/ 08)
Nach dem Urteil des BGH vom 23. Mai 2007 (Az. VIII ZR 138/ 06) gilt dies auch für den Fall, wenn die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche übersteigt. Auch hier ist dem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10 % beträgt.
Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters, Decken und Oberwände auch während der Mietzeit zu "weißen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam, da der Begriff "weißen" bei der nach § 305 c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung jedenfalls auch dahin verstanden werden kann, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen in weißer Farbe vorzunehmen hat. BGH, Urteil vom 23. September 2009 (Az. VIII ZR 344/ 08)
Das Urteil führt die Rechtsprechung des BGH (siehe Urteil vom 18. Juni 2008 (Az. VIII ZR 224/07) fort, nach der eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat. Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
Aufgrund der hohen Anforderungen, die der BGH in den letzten Jahren an die Wirksamkeit von formularmäßig den Mietern auferlegten Schönheitsreparaturen stellt, empfehlen wir Vermietern, die von ihnen verwendeten Schönheitsreparaturklauseln auf ihre Rechtsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.
Unpünktliche Zahlungen des Jobcenters (Sozialamt), das für einen hilfebedürftigen Wohnungsmieter die Kosten der Unterkunft in der Weise übernimmt, dass es die Miete direkt an den Vermieter des Hilfebedürftigen überweist, berechtigt den Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung ist gemäß § 543 Abs. 1 S. 2 BGB gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der Mieter muss sich im Rahmen dieser Abwägung jedoch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen. Das Jobcenter handelt bei der Überweisung der Miete nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters gegenüber dem Vermieter.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 (Az. VIII ZR 64/ 09)
Über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen Kündigung aufgrund unpünktlicher Zahlung des Jobcenters hatte der BGH nicht zu entscheiden, da durch den Vermieter übersehen wurde, eine ordentliche Kündigung hilfsweise auszusprechen.
In vergleichbaren Fällen hat unsere Kanzlei kdp-Rechtsanwälte regelmäßig Kontakt mit dem Jobcenter aufgenommen, um auf eine fristgemäße Überweisung der Miete hinzuwirken.
Der BGH hat mit Urteil vom 04. März 2009 (Az. VIII ZR 110/08) entschieden, dass bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat, keine Modernisierungsmaßnahmen i.S.d. § 554 Abs. 2 BGB darstellen und deshalb auch nicht den in § 554 Abs. 3 dem Vermieter für Modernisierungsmaßnahmen auferlegten Mitteilungspflichten unterliegen. Derartige Maßnahmen muss der Mieter vielmehr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) dulden.
Soweit es sich nicht um Notmaßnahmen handelt, sind derartige Maßnahmen, vom Vermieter lediglich vorher anzukündigen, so dass sich der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann. Der Mieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, an einer baldigen Terminsabstimmung mitzuwirken. Mietrecht / Kalte Räumung Zulässigkeit der Versorgungssperre bei Gewerberaum
Der BGH hat mit Urteil vom 06. Mai 2009 (Az. XII ZR 137/07) über die Rechtmäßigkeit einer Versorgungssperre, auch als sogenannte Kalte Räumung bekannt, entschieden.
Danach ist der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter nicht mehr zur Gebrauchsüberlassung und damit auch grundsätzlich nicht mehr zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (im zugrunde liegenden Fall war es die Belieferung mit Heizenergie) verpflichtet.
Wenn sich der Mieter mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht, folgt auch aus Treu und Glauben keine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen.
Der BGH hat mit Urteil vom 06. Mai 2009 (Az. XII ZR 137/07) über die Rechtmäßigkeit einer Versorgungssperre, auch als sogenannte Kalte Räumung bekannt, entschieden.
Danach ist der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber dem die Mieträume weiter nutzenden Mieter nicht mehr zur Gebrauchsüberlassung und damit auch grundsätzlich nicht mehr zur Fortsetzung vertraglich übernommener Versorgungsleistungen (im zugrunde liegenden Fall war es die Belieferung mit Heizenergie) verpflichtet.
Wenn sich der Mieter mit Mietzinsen und Nutzungsentschädigung im Zahlungsverzug befindet und dem Vermieter mangels eines Entgelts für seine Leistungen ein stetig wachsender Schaden droht, folgt auch aus Treu und Glauben keine nachvertragliche Verpflichtung des Vermieters von Gewerberäumen zur Fortsetzung von Versorgungsleistungen.
Der BGH hat mit Urteil vom 17. Juni 2009 (Az. VIII ZR 131/08 ) entschieden, dass eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht und vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist.
Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert.
Der BGH hat mit Urteil vom 30. September 2009 (Az. VII ZR 238/08) entschieden, dass der Mieter gegen den ehemaligen Vermieter kein Anspruch auf Ausstellung einer "Mietschuldenfreiheitsbescheinigung" hat.
Eine Verbreitung kinderpornografischer Schriften gem. § 184 a StGB liegt nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 08. Mai 2009 – 1 Ss 46/09 – bei Nutzung einer Internet Tauschbörse dann nicht vor, wenn der Beschuldigte nicht weiß oder damit rechnet, dass die von ihm heruntergeladenen und gespeicherten Dateien ohne sein Zutun von anderen Mitgliedern der Tauschbörse genutzt werden können. Nach Auffassung des OLG Oldenburg besteht kein Erfahrungsgrundsatz, dass ein Nutzer einer Tauschbörse wisse oder damit rechne, dass allein durch seinen Download andere Nutzer auf seine Dateien zugreifen können.
Ab wann nach einer Unfallflucht die Fahrerlaubnis entzogen wird und damit der Führerschein abzugeben ist, wird bei Sachschaden durch die Gerichte nicht einheitlich beantwortet. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 13. Mai 2008 – 5/9a Qs 5/08 – soll ein bedeutender Fremdschaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab einem Schaden von mindestens 1.400,00 € vorliegen. Bisher ging die überwiegende Rechtsprechung von einem Schaden von mindestens 1.300,00 € aus. Die Erheblichkeitsgrenze kann für einen Autofahrer existentiell sein, da ab Überschreiten der Grenze in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung verhängt wird. Weitere Informationen zur Fahrerflucht erhalten Sie unter: www.strafverteidiger-fahrerflucht.de
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Das AG Cottbus ist in dem Verfahren 95 Ds 1221 Js 19295/08 (104/08) der Auffassung, dass es im Falle einer Trunkenheitsfahrt für die Blutentnahme wenigstens dann keiner vorherigen richterlichen Anordnung gem. § 81a Abs. 2 StPO bedarf, wenn die vorherige Anordnung zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung von zwei Stunden führt.
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Eine Anordnung von Ordnungsgeld ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ist nach Auffassung des OLG Hamm – 1 Ws 338 – nur in Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass die Ungebühr und der Ungebührwille völlig außer Frage stehen und bei Gewährung des rechtlichen Gehörs nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen mit weiteren groben Ausfällen zu rechnen ist. Grund hierfür ist, dass auch die Anordnung von Ordnungsgeld dem Verfassungsgrundsatz des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG unterliegt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Verfahren 4 Str 485/08 entschieden, dass entgegen der älteren Rechtsprechung ein vollendeter Betrug im Zusammenhang mit einer durch Falschangaben erlangten ec Karte nicht immer schon dann vorliegt, wenn dem Täter von seiner Bank die ec Karte ausgehändigt wird. Vielmehr kann ein vollendeter Betrug erst dann vorliegen, wenn der Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner eingetreten ist. Grund hierfür ist, dass der garantierte Scheckverkehr zum 31. Dezember 2001 aufgehoben wurde. Von der kartenausgebenden Bank wird die Einlösung einer Lastschrift nicht mehr garantiert. Deshalb werden seit dem ec Karten im Rahmen von unterschiedlichen Zahlungssystemen eingesetzt. Zunächst gibt es das POZ System, wo ein elektronisches Lastschriftverfahren stattfindet. Weiterhin gibt es das POS System, bei welchem eine unmittelbare Abbuchung stattfindet. Bei der Benutzung des POZ Systems übernimmt die Bank regelmäßig keine Garantie für eine Zahlung. Ein Schaden tritt damit nicht mehr bei der kartenausgebenden Bank, sondern vielmehr beim jeweiligen Vertragspartner ein. In dieser Situation kann nicht bereits die Ausgabe der ec Karte sondern erst der Eintritt des Vermögensschaden beim jeweiligen Vertragspartner zur Vollendung des Betruges führen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem Verfahren C 526/06 entschieden, dass das in Deutschland geführte Ausländerzentralregister gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 12 EG verstößt. Durch das Ausländerzentralregister werden nicht deutsche Unionsbürger, die in Deutschland leben, diskriminiert. Das Ausländerzentralregister verfolgt zwar durch die systematische Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten den legitimen Zweck der Kriminalitätsbekämpfung, doch ist eine unterschiedliche Behandlung von Deutschen und Unionsbürgern nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung des EuGH führt nicht zur Nichtigkeit der Vorschriften über das Ausländerzentralregister. Vielmehr sind die Vorschriften eurporechtskonform auszulegen. Das Ausländerzentralregister darf nicht mehr auf Unionsbürger angewendet werden.
Ein Verstoß gegen die Pflicht, den Rechtsanwalt eines Beschuldigten über die anstehende Vernehmung zu unterrichten, führt laut BGH – 1 StR 691/08 nicht zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich eines rechtsanwaltlich vertretenen Mitbeschuldigten. Der BGH ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 168 c Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StPO lediglich dem Schutz des Beschuldigten dient. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten soll bei der Vernehmung anwesend sein können. Der Mitbeschuldigte oder sein Rechtsanwalt haben dagegen bei der Vernehmung des Beschuldigten kein Anwesenheitsrecht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Verfahren 2 Str 225/09 nochmals klargestellt, dass die Begründung einer Revision in Strafsachen durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss. Eine durch den Angeklagten abgegebene Erklärung ist formunwirksam.
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